Bürger und Polizei Kassel e.V. in Kassel

Verein Bürger und Polizei e.V. in Kassel

Mitglied werden

Unser Verein lebt von den Mitgliedern, die ein vertrauensvolles Miteinander von Polizei und Bürgern im täglichen Leben fördern und vertiefen. Wir freuen uns auf aktive Mitglieder, die sich für unsere Ziele engagieren. Wenn Sie Ihre Erfahrung, Ihr Wissen und Können gerne einbringen und unsere Ziele unterstützen möchten, freuen wir uns über Ihre Anfrage.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt derzeit 18,- Euro, für juristische Personen 61,40 Euro.

Aufnahmeantrag

Sie haben Interesse an unserem Verein und überlegen, die Mitgliedschaft zu beantragen? Dann möchten wir Sie bitten, die Satzung des Vereins Bürger und Polizei e.V. in Kassel telefonisch, schriftlich oder per Mail anzufordern. In der Satzung finden Sie auch das Antragsformular für die Mitgliedschaft. Im Kalenderjahr des Beitritts zahlen Sie übrigens keinen Mitgliedsbeitrag! Dieser wird erst Anfang des darauf folgenden Jahres von unserem Schatzmeister Werner Siebeneicher per Bankeinzug erhoben. Ab dem Datum Ihres Eintritts in den Verein haben Sie aber bereits alle Mitgliedsrechte und werden von uns zu jeder Veranstaltung schriftlich eingeladen.

Ihr Anfrage richten Sie bitte an:

Verein Bürger und Polizei e.V. in Kassel
z.Hd. Frau Brand
Grüner Weg 33
34117 Kassel
Tel.: 0561 / 910 – 1022
E-Mail: pressestelle.ppnh(at)polizei.hessen.de

Bankverbindung

Verein Bürger und Polizei e.V. in Kassel
Kasseler Sparkasse
BIC: HELADEF1KAS
IBAN: DE77 5205 0353 0000 0068 97

Unsere Satzung:

Präambel
Der rechtsstaatliche Auftrag der Polizei, öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewähren, geht auf den entsprechenden Auftrag der Bürger in unserer Demokratie zurück. Für die Arbeit der Polizei ist ein Vertrauensverhältnis und gegenseitiges Verständnis zwischen Bürgern und Polizei unerlässlich.

In den Vereinen und Zusammenschlüssen mit Polizeibezug in der Kasseler Region, zur Zeit

dem Polizeisportverein Grün Weiß Kassel e. V.,
dem Polizei-Motorsport-Club Kassel e. V.,
dem Polizei-Funkclub Kassel e. V.,
der International Police Association – Verbindungsstelle Kassel,
dem Polizeichor Kassel

gehen Bürger und Polizisten seit Jahren gemeinsam Interessen nach und schaffen dadurch Verständnis und Verbundenheit zwischen Polizei und Bevölkerung.

Der Polizeipräsident in Kassel und die oben genannten Vereine und Zusammenschlüsse, die ihre Eigenständigkeit und Aufgaben ausdrücklich beibehalten, beabsichtigen den Gedanken der Unerlässlichkeit eines Vertrauensverhältnisses und gegenseitigen Verständnisses zwischen Bürgern und ihrer Polizei aktiv zu fördern und die Verbundenheit zwischen Bevölkerung und Polizei ständig zu pflegen und zu vertiefen.

Zu diesem Zweck wird der Verein „BÜRGER UND POLIZEI e. V.“ gegründet.

Er ruft alle Bürger und Polizisten zur Mitarbeit auf.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „BÜRGER UND POLIZEI e.V.“
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Sein Sitz ist in Kassel.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein Bürger und Polizei mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Kriminalprävention.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Information möglichst vieler Bürgerinnen und Bürger im Rahmen staatsbürgerlicher Aufklärung auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und zwar durch Veranstaltungen, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen wie der Verleihung der „Kasseler Polizeimedaille“, einem Zivilcourage- und Präventionspreis. Durch die Pflege der Beziehungen zwischen den Bürgern und ihrer Polizei will der Verein das gegenseitige Vertrauensverhältnis stärken und vertiefen und Zivilcourage fördern.

§ 3 Allgemeine Grundsätze
Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.

§ 4 Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1.
Ordentliche Mitglieder:
Jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins bejaht und willens ist, einen entsprechenden Beitrag zu leisten, kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft beginnt nach Entscheidung über den schriftlichen Aufnahmeantrag durch das Präsidium. Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und Beitragspflicht.

2.
Außerordentliche Mitglieder (Förderer):
Jede natürliche oder juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützt, kann Förderer werden. Auch hierzu ist ein Präsidiumsbeschluss nach schriftlichem Antrag erforderlich.

3.
Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, dem freiwilligen Austritt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Präsidium zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist und durch Ausschluss aus wichtigen Gründen auf Beschluss des Präsidiums. Gegen den Beschluss des Präsidiums ist binnen 2 Wochen nach Zustellung Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge und andere Vermögenszuwendungen

1.
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, wird vom Präsidium vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beitrag ist jeweils im Dezember für das folgende Jahr im Voraus zu entrichten.

2.
Auch andere Vermögenszuwendungen, die für den satzungsgemäßen Zweck bestimmt sind, können dem Verein zugeführt werden. 

§ 7 Rechtsgrundlagen

Der Verein regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil seiner Satzung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. das Präsidium
3. Ausschüsse

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar im zweiten Quartal, statt. Das Präsidium kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

2.
Die Versammlung der Mitglieder beschließt mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden. Das gilt auch für die Bestellung des Präsidiums. Für Satzungsänderungen sind zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und mindestens einem weiterem Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen ist.

4.
Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder von dem Präsidium schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Außerdem sind Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 9a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassung
1.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann das Präsidium nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). 

2.
Das Präsidium kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

3.
Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist das Präsidium zuständig, das hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. 

4.
Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Präsidium gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

5.
Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Präsidiumssitzungen und Präsidiumsbeschlüsse entsprechend.

§ 10 Das Präsidium

1. Es besteht aus

1.1     dem Präsidenten, der der Polizeipräsident in Kassel sein sollte
1.2     dem 1., 2. und 3. Vizepräsidenten
1.3     dem Geschäftsführer
1.4     dem Schatzmeister
1.5     dem Schriftführer
1.6     dem Pressereferenten
1.7     neun Beisitzern

Die in der Präambel genannten Vereine und Zusammenschlüsse sollen in diesem Bereich mit mindestens einem Sitz vertreten sein.

2.
Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung. Es wird nach Bedarf einberufen.

3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident. Er wird in der durch § 10, I, Ziff. 1.2 vorgegebenen Reihenfolge vertreten. Der Präsident ist insbesondere zuständig für die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung und des Präsidiums sowie die Durchführung deren Beschlüsse. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, unabhängig von der internen Beschlussfassung des Präsidiums.

4.
Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.

5.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident.

§ 11 Ausschüsse

Das Präsidium kann Ausschüsse einsetzen, die es bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

§ 12 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung des Vereins, die nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeitsverordnung zu erfolgen hat, wird für jedes Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Revisoren überprüft. Außerdem ist ein Ersatzrevisor zu wählen. Diese dürfen nicht dem Präsidium angehören. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösungsfolgen

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft je zur Hälfte an die Stadt Kassel sowie den Landkreis Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 28. August 1987 errichtet worden.